TRANSLATE
Israels Demokratie und die
Menschenrechte
Vortrag in der Volkshochschule Essen am 21.
November 2012
Norman Paech
Der erneute Krieg
gegen Gaza, die Spekulation über Sieger, Besiegte und die neue
Rolle der Hamas haben die desolate Situation der Bevölkerung in
der Westbank weitgehend in den Hintergrund gedrängt. Das mag
durchaus eines der Ziele gewesen sein, die Netanyahu und
Liebermann mit der blutigen Strafexpedition verfolgt haben
könnten. Denn unbemerkt, zumindest unangefochten, konnten sie
ihre Siedlungspolitik, sprich den Landraub palästinensischen
Territoriums, fortsetzen. Er beschränkt sich nicht nur auf den
Ausbau der drei großen Siedlungsblöcke, Ariel, Maale Adumim und
Gush Etzion, wie von der israelischen Regierung immer wieder uns
suggeriert wird. Der Ausbau und Neubau von Siedlungen durchzieht
das ganze den Palästinensern in der Westbank verbliebene Land.
Der Bau an der Sperr-Mauer/Zaun hat jetzt 62 % der geplanten
Länge erreicht. Sie schneidet 150 Dörfer von ihren Ländereien ab
und nimmt über 11 000 Menschen den ungehinderten Zugang zu ihren
kommunalen Versorgungsdiensten. 94 % des Jordantales sind unter
dem Vorwand militärischer Nutzung und des Naturschutzes für
Palästinenser gesperrt. Die tägliche Gewalt der Siedler zeigt
sich besonders zu Zeiten der Olivenernte, dem ökonomischen
Rückgrat von fast 80 000 Familien der Westbank: fast 1000
Olivenbäume wurden im Oktober zerstört, der Zugang zu ihren
Hainen und Gärten wird ihnen immer wieder versperrt.
Jedem – auch dem
großzügigsten Verteidiger des Regimes Netanyahu/Liebermann - ist
klar, dass Israels Besatzung und Besatzungspolitik, ob
Siedlungsbau, Mauerbau, Vertreibung der Bevölkerung, Zerstörung
der Häuser und Felder, Schikanen der Armee etc.
völkerrechtswidrig sind. Die zahllosen Berichte der UN-Komitees
geben ein weites und detailliertes Panorama der elenden
Lebenssituation in den besetzten Gebieten.
Nehmen wir die Summe all dieser Berichte, so blicken wir auf
eine Wüstenei der Menschenrechte. Dennoch ist Israel eine
Demokratie - das ist nicht zu bestreiten. Denn dazu bedarf es
nur ganz formaler Kriterien der Gewaltentrennung: Regierung,
Parlament, Justiz. Ein Staat, der diese Kriterien erfüllt, kann
sich mit dem Prädikat demokratisch schmücken, so prekär die
Situation der Menschenrechte in seinen Grenzen auch ist und so
undemokratisch die Zustände im Land auch sein mögen.
Die Frage, der
ich hier nachgehen möchte, lautet: Wie rechtfertigen die
israelischen demokratischen Institutionen, vor allem die Justiz,
die offensichtlichen und offen gerügten Verstöße gegen geltendes
Völkerrecht?
I.
Die Justiz in
Israel hat ihre besondere Struktur durch die Übernahme der engl.
Mandatsregelung erhalten. Sie orientiert sich am Common Law
System, ohne Verfassungstext und mit sog. Basic Laws für
einzelne Rechtsgebiete. Höchste Instanz ist der Oberste
Gerichtshof (OGH, Supreme Court) in Jerusalem, der in seiner
Funktion und Bedeutung einer Kombination unseres
Bundesgerichtshofs (BGH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
entspricht.
Diese gewichtige Stellung allein verschafft ihm höchste
Legitimation und Reputation in der israelischen Gesellschaft.
Ihm ist eine weite Zuständigkeit eingeräumt, die sich auch auf
das Militär und die Militärverwaltung in den besetzten Gebieten
erstreckt. Hinzu kommt eine großzügige Aktivlegitimation: nicht
nur die Opfer selbst, auch zivilgesellschaftliche Organisationen
und sog. advocacy groups sowie Knesseth-Abgeordnete können vor
dem OGH Klage für Dritte einreichen. Das geht weit über unsere
Verbandsklage hinaus: „for the sake of justice“ „im Interesse
der Gerechtigkeit“, wie es zur Begründung im Gesetz heißt.
Betrachten wir
zunächst das rechtsstaatliche Verfahren insgesamt, so fallen
sofort erhebliche Nachteile und Einschränkungen für die
Bevölkerung in den besetzten Gebieten auf, die den anerkannten
rechtsstaatlichen Geboten widersprechen:
- Inhaftierung
von Personen auf unbestimmte Zeit – auch ohne richterlichen
Beschluss – Einzelhaft
- Militärkommandeure
können Militärgerichte einsetzen und Ankläger, Richter und
Vorsitzende selbst bestimmen. Gerichte können von gesetzlichen
Regelungen abweichen (Militärverordnung (MVO) 78 1970)
- Gefangenen
kann jahrelang der Zugang zu Rechtsanwälten verweigert werden (MVO
29 1970)
- Gefangene
unterliegen physischer und psychischer Behandlung, die der
Folter gleichkommt. Bis 1999 ist dies von israelischen Gerichten
eingeräumt worden. Offensichtlich hat sich seitdem nicht viel
verändert, denn Folter wurde noch 2003 von der
Menschenrechtskommission gerügt und die Berichte der Gefangenen,
die jüngst gegen den israelischen Soldaten ausgetauscht worden
sind, bestätigen denselben Befund.
"Eine Demokratie
wird nicht daran gemessen, wie ihre Soldaten - junge Männer und
Frauen - unter extremer Anspannung reagieren. Eine Demokratie
wird danach beurteilt, wie ihre Gerichtsbarkeit handelt, wie es
in der leidenschaftslosen Nüchternheit der richterlichen
Amtszimmer zugeht. Der israelische Oberste Gerichtshof und
andere Gerichte haben sich in dieser Hinsicht als untadelig
erwiesen. Zum ersten Mal in der Geschichte des Nahen und
Mittleren Ostens gibt es eine unabhängige Rechtsinstanz, die
bereit ist, die Klagen von Arabern anzuhören - und diese Instanz
ist der Oberste Gerichtshof Israels." So Alan Dershowitz in
seiner Rede auf der AIPAC-Konferenz von 1989.
II.
In der
Rechtsprechung des OGH sieht das folgendermaßen aus:
-
Auf die Klage eines
Häftlings im Jahr 2005 gegen den Kommandeur der israelischen
Streitkräfte in den Westbank wegen Verhaftung auf
unbestimmte Zeit, entschied der OGH
auf vier 4 Jahre Administrativhaft. Dieses ist eine
Strafform aus der britischen Mandatszeit und heute nach
internationalem Recht unzulässig. Es ist eine Strafe ohne
Anklage und richterliches Urteil. Es ist lediglich ein
Militärdekret, das anordnet, eine Person bis zu sechs Monate
in Arrest zu nehmen. Danach kann die Haftzeit beliebig oft
und ohne Begründung verlängert werden, so dass ein
Gefangener theoretisch für Jahre hinter Gittern bleibt. Die
Häftlinge können ebenso wenig wie Anwälte Einsicht in die
geheimen Beweisdossiers der israelischen Armee nehmen, mit
denen die Maßnahmen begründet werden. Statt ein ordentliches
strafgerichtliches Verfahren zu fordern, akzeptiert der OGH
diese überholte Strafform und begrenzt sie nur auf einen
absehbaren Zeitraum, da die Drohung durch den Mann, eine
mutmaßliche terroristische Handlung zu begehen,
weiterbestehe, die Gefahr die er darstelle, offensichtlich
sei.
Das Europäische
Parlament sprach 2008 von „vollkommener Wehrlosigkeit von mehr
als 1000 der 11000 Gefangenen, von denen 300 Jugendliche unter
16 Jahren“ waren.
-
In einer früheren Klage
einiger israelischer Menschenrechtsorganisationen aus dem
Jahr 2002 ging es um gezielte Tötungen von Personen, die
verdächtigt werden, bewaffnete Aktionen gegen Israel zu
planen oder begangen zu haben. Dieses ist allmählich eine
verbreitete Praxis der USA in Pakistan aber auch Israels in
Gaza. Die eindeutige Kritik an diesen extralegalen
Hinrichtungen als völkerrechtswidrig hat auf die führenden
Militärs in beiden Staaten bisher keinen Eindruck gemacht.
Die Entscheidung des OGH
betraf den sog. Kollateralschaden einer solchen gezielten
Tötung, der mehrere unbeteiligte also unschuldige Zivilisten
zum Opfer fiel. Mit bemerkenswerter Klarheit bewertete der
Gerichtshof die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen
Besatzungsmacht und Aufständischen als internationalen
bewaffneten Konflikt, sprich Krieg. Nach den
Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen von 1976 sind
die Aufständischen in solchen Fällen Kombattanten mit den
kodifizierten Schutzrechten und Pflichten. Der OGH sieht in
ihnen allerdings keine legitimen Kämpfer, er stuft sie als
Zivilisten ein. Für sie müsste dann normales Strafrecht mit
Unschuldsvermutung, fairem Verfahren und anwaltlicher
Vertretung gelten, was der OGH jedoch ebenfalls ablehnt.
Zivilisten, die an Kämpfen teilnehmen (wobei er den Begriff
der Teilnahme weit fasst, von der Planung bis zum Kampf)
seien „illegale Kämpfer“, auf die das humanitäre Völkerrecht
keine Anwendung finde. Diese Figur des „illegalen Kämpfers“,
den das Kriegsvölkerrecht nicht kennt, finden wir sonst nur
noch in Guantánamo, wo die USA ihre Gefangenen so
einstufen, um sie ebenfalls der Schutzwirkungen ihrer
eigenen Strafordnung sowie des Kriegsvölkerrechts zu
berauben. Es sind Gefangene „hors de la loi“, gesetz- u.
rechtlose Objekte der Willkür. Die Kollateralschäden bei
unschuldigen Zivilpersonen seien – so der OGH - dann
akzeptabel, wenn sie in angemessenem Verhältnis zum
militärischen Gewinn stehen. Es wird immer wieder betont,
dass der OGH mit diesem Urteil keine Entscheidung über
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gezielter Tötungen
gesprochen habe. Das ist allerdings eine typisch
formalistische Drehung ohne Entlastung, denn wer
Kollateralschäden grundsätzlich akzeptiert, akzeptiert auch
gezielte Tötungen, selbst wenn er es nicht ausdrücklich
vermerkt.
Drei
Entscheidungen zur Mauer, jener teils aus bis zu acht Meter
hohen Betonplatten, teils aus Draht zumeist auf
palästinensischem Territorium errichteten Sperranlage, zeigen
den Umgang des OGH mit dem Völkerrecht. Offizielle Begründung
für den Mauerbau ist der Schutz vor Gewalt aus den besetzten
Gebieten, um die Überfälle und Angriffe einzelner Palästinenser
unter Kontrolle zu bringen.
-
Der erste
Fall aus dem Jahr 2004 betrifft Beit Sourik, eine Ortschaft
am Stadtrand von Jerusalem. Die Mauer schneidet den Zugang
zu medizinischen Einrichtungen, Feldern, Olivenhainen und
nach Ramallah ab. Die damit verbundene Konfiszierung
privaten Bodens erfolgt nach einem vorgegebenen Verfahren:
Zunächst wird dem Betroffenen der Beschluss zur Enteignung
seines Grundeigentums überbracht. Daran schließt sich ein
Ortstermin zur Begutachtung und gemeinsamer
Entscheidungsfindung an. Gelingt das nicht, so ist gegen den
Enteignungsbeschluss Einspruch binnen einer Woche bei dem
Militärkommandeur möglich. Gegen dessen Entscheidung gibt es
eine Klage direkt zum OGH.
Die Kläger aus
Beit Sourik wandten sich mit zwei Argumenten gegen den Verlauf
der Mauer, die direkt durch ihre Ortschaft führt: Die Mauer sei
nicht aus Sicherheitsgründen notwendig, sie sei eine rein
politisch motivierte Maßnahme. Zudem sei eine Enteignung
privaten Bodens bei Besatzung nicht möglich, es handele sich um
eine unverhältnismäßige Beschneidung der Grundrechte. Sie
konnten sogar ein Gutachten des „Rats für Frieden und
Sicherheit“ vorweisen, einer aus ehemaligen hochrangigen
Militärs gebildeten Vereinigung, die ursprünglich für die Mauer
plädiert hatte. Der Rat bestätigte, dass es für den Verlauf der
Mauer keine militärische Notwendigkeit gebe.
Der OGH
wiederholte zunächst seine ständige Rechtsprechung, dass es sich
um eine kriegerische Besetzung (occupatio bellica) von Judäa und
Samaria handele. Die Befugnisse des Militärkommandeurs richten
sich deshalb nach Art.23 g und 52 Haager Landkriegsordnung (HLKO)
von1907 und Art.53 IV Genfer Konvention von1949. Er kann aus
militärischen Sicherheitsgründen und militärischer Notwendigkeit
Land enteignen. Art. 46 HLKO, 27 GK verpflichten ihn allerdings
auch zum Schutz der Bevölkerung und zur Berücksichtigung ihrer
Interessen. Diese Entscheidung liegt in seinem Ermessen. Der OGH
folgt dem Argument des Kommandeurs, der den Verlauf der Mauer
mit militärischer Notwendigkeit begründet. Den Schaden bei der
Bevölkerung (Einschränkung Bewegungsfreiheit) hält er jedoch für
unverhältnismäßig gegenüber dem Sicherheitsgewinn. Der Verlauf
von Mauer und Zaun muss geändert werden, verbleibt aber immer
noch auf palästinensischem Gebiet. Das ist nach dem Gutachten
des IGH von 2004 immer noch völkerrechtswidrig. Wichtig für
diesen Teilerfolg war wohl auch die Aussage von Einwohnern des
israelischen Grenzdorfes Mevasseret Tsion, die Angst um ihre
guten Beziehungen zu Beit Sourik hatten.
-
Der zweite
Fall betraf den Schutz der Siedlung Alfei Menashe, 4 km
östlich der Grünen Linie. Gleichzeitig wurden aber auch fünf
palästinensische Dörfer vom Zugang zum restlichen
Westjordanland abgeschnitten. Sie wurden praktisch
annektiert und Israel einverleibt.
Die Kläger sind
die Bürgerinnen und Bürger der palästinensischen Dörfer sowie
eine israelische Bürgerorganisation mit Vollmacht der Siedler.
Gerade war das IGH-Gutachten
ergangen, welches die Mauer insoweit für völkerrechtswidrig
bewertete, wie sie auf palästinensischem Territorium errichtet
worden war. Der Gerichtshof hatte Israel zum Rückbau auf
israelisches Territorium und zum Schadensersatz der betroffenen
Grundeigentümer verpflichtet. Der OGH
nun räumte ein, dass die Siedlung laut Gutachten möglicherweise
rechtswidrig sei – der IGH hatte in der Tat betont, dass alle
jüdischen Siedlungen in den besetzten Gebieten nach den Genfer
Konventionen völkerrechtswidrig sind. Dennoch gab der OGH auch
den Siedlern ein Klagerecht, da israelische Bürger geschützt
werden müssten. Nach einer intensiven Auseinandersetzung mit dem
IGH-Gutachten befand der OGH es als wichtig aber nicht bindend.
Er hob hervor, dass das Gutachten ausdrücklich anerkenne, dass
kein Verstoß gegen Völkerrecht vorliege, wenn militärische
Notwendigkeit, nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung die
Maßnahme rechtfertige. Dies sei – so der OGH - beim Mauerbau
gegeben. Dennoch sei auch in diesem Fall der Verlauf durch die
Ortschaft offensichtlich unverhältnismäßig. Doch sieht der OGH
keine andere Lösung und fordert die Regierung auf, selbst nach
einer möglichen Alternativroute zu suchen. Er findet eine
klassische Formulierung, um seine Zustimmung zur Mauer hinter
der Kapitulation vor der vermeintlich unlösbaren Schwierigkeit
zu verstecken: “Ohne die Mauer gibt es keine Sicherheit für die
Israelis. Mit ihr gibt es schweren Schaden am Leben der
Dorfbewohner…Es scheint uns, dass die Zeit noch nicht gekommen
ist, dieser Schwierigkeit zu begegnen, und die Zeit mag niemals
kommen.“
-
Das dritte
Urteil betrifft die Ortschaft Bil‘in, inzwischen ein
Wallfahrtsort der Palästina-Solidarität. Sie liegt in der
Nähe der Siedlung Modi’in Ilit, ein Sperrzaun geht quer
durch das Dorf.
Die Klage des
Bürgermeisters richtete sich gegen die Militärverordnung vom
November 2004, mit der der Verlauf der Mauer festgelegt wurde.
Nach dem Urteil des OGH
zu Beit Sourik war der Verlauf des Zaunes zwar revidiert worden,
trennte aber immer noch die Hälfte der Dorffläche ab, vor allem
den Zugang zu den Olivenhainen. Bil‘in hat weltweite
Aufmerksamkeit durch seinen friedlichen Widerstand erhalten, der
jeden Freitag Demonstrationen mit Aktivisten aus aller Welt, aus
Israel eingeschlossen, organisiert.
Dem OGH stellten
sich wieder zwei Fragen: Hatte der Militärkommandant die
Zuständigkeit und Legitimität, über den Verlauf des Sperrzaunes
zu entscheiden? Und hat er sein Ermessen korrekt ausgeübt?
Ja, so die Antwort auf die erste Frage, aus militärischen
Gründen (52 HLKO, 53 IV GK) zum Schutz der Siedlung Modi’in Ilit
sei der Kommandant zu einer solchen Entscheidung befugt. Zur
Frage der Ermessensausübung verwies der OGH auf den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Es seien die Sicherheitsinteressen
Israels gegen die Menschenrechte der Bevölkerung abzuwägen. Und
auch in diesem Fall kommt der OGH zu der Ansicht, dass die
Einschränkungen der Bevölkerung unverhältnismäßig seien.
Bauvorhaben in Siedlungen dürften bei der Entscheidung über den
Verlauf des Zaunes nicht berücksichtigt werden, wenn sie noch
nicht genehmigt oder noch nicht begonnen worden seien. Der
Gerichtshof ordnete einen neuen Verlauf an. Bis das Urteil
umgesetzt sei, könnten die Bewohner von 6 bis 20 Uhr ohne
Genehmigung durch die Tore ihr Land erreichen.
Hinter der
rechtsstaatlichen Fassade dieser Entscheidung, wie auch der
beiden vorangegangenen, verbirgt sich nur unzureichend eine
tiefe Missachtung des Völkerrechts. Denn der Grenzzaun wurde
nicht aufgehoben, er wurde nur innerhalb der Ortschaften
verschoben. Dies ist ein direkter Widerspruch zum IGH-Gutachten,
welches den Verlauf der Mauer auf palästinensischem Gebiet für
völkerrechtswidrig erklärt hatte. Dabei spielt es keine
Bedeutung, dass das Gutachten nicht bindend ist. Es hatte nur
allgemein gültiges Völkerrecht angewandt, welches den Eingriff
mit derart schwerwiegenden Folgen in besetztes Territorium
verbietet.
Im Oktober 2009
war ich selbst vor Ort in Bil‘in und habe an einer dieser
Demonstrationen teilgenommen. Das Urteil war noch immer nicht
umgesetzt, der Zugang zum Land war für die Bewohnerinnen und
Bewohner versperrt, nach wie vor gab es Demonstrationen und
willkürliche Angriffe des Militärs, sogar die Entführung der
Sprecher. Aber es gibt auch dies: ein Verfahren vor dem
kanadischem Supreme Court gegen ein Unternehmen, welches auf dem
Gebiet von Bil‘in Siedlungen baut.
III.
An dieser Stelle
ist es angebracht, kurz auf das System der Militärverordnungen
einzugehen.
In den besetzten Gebieten begegnen uns drei Schichten von Recht.
Die älteste ist das osmanische Recht, welches seit 1919
überlagert und ergänzt wurde durch britisches Mandatsrecht. Mit
der Besetzung durch Israel kam 1967 eine dritte Schicht hinzu,
israelisches Recht in Gestalt der Militärverordnungen. Dieses
ist eine nach den Haager und Genfer Konventionen zulässige
Rechtsebene, sofern sie ausschließlich der Aufrechterhaltung von
Recht und Ordnung dient und zur Sicherheit der Besatzungsmacht
eingeführt wird. Sie hat dabei die alte Rechtsordnung ebenso wie
die Verwaltungs- und Organisationsstruktur der Gesellschaft zu
respektieren und nicht zu verändern. Die Anzahl dieser
Militärverordnungen hat die Tausend bereits überschritten und
ist nur zu Bruchteilen selbst den Anwältinnen und Anwälten
bekannt, die Palästinenser vor den Gerichten vertreten. Oft wird
ihnen eine Militärverordnung erst vom Gericht eröffnet und zur
Kenntnis gebracht, wenn das Gericht sie anwenden will. Einen
Eindruck ihrer Wirkungsweise erhält man, wenn man ihren Einsatz
beim Landraub anschaut. Sie haben dafür vier Kategorien
entwickelt:
-
„Sperrgebiete“ heißen die Gebiete, die als Sicherheitszonen für
militärische Übungen ausgewiesen werden. Dies ist die Grundlage
für die bis 1979 gebräuchlichste Form der Landenteignung. Die
Siedlung Kiryat Arba, die Basis der Gush Emunim, des „Blocks der
Getreuen“, ist auf sog. Sperrgebiet gebaut, da Siedlungen in den
besetzten Gebieten nach den Vorstellungen der Armee Teil des
territorialen Verteidigungssystem sind. Wer diese Qualifizierung
der Siedlungen akzeptiert, kann insofern keinen Widerspruch zu
den Haager u. Genfer Konventionen erblicken. Der OGH hat
dementsprechend 1979 entschieden, dass die Siedlungen nur so
lange legal sind, wie das israelische Militär das Land besetzt
hält. Für die Likud-Regierung war diese zeitliche Begrenzung
allerdings nicht akzeptabel, weshalb sie 1980 eine neue
Kategorie schuf:
-
Das
„Staatsland“ ist dem osmanischen Recht, welches seit dem
Bodengesetz von 1858 das Bodenrecht regelt, unbekannt. Seit 1517
ist alles Land im Obereigentum des Sultan, darunter wird es als
privates (miri) oder Gemeindeland, für alle nutzbar (matrouk,
mawat), klassifiziert. Die UNO wies 1950 noch 88 % der Westbank
im Privatbesitz aus. 1980 wurde das „Staatsland“ der
Land-Authority zur Aneignung freigegeben. Grundlage war die MVO
von 1967, die eigentlich nur die Verwaltung jordanischen
Eigentums bis Ende der Besatzung regeln sollte. Eine weitere MVO
von 1969 bürdet dem Enteigneten die Beweislast auf, sein
Privateigentum nachzuweisen. Dies ist so gut wie unmöglich, da
die seltenen und schwer zu beschaffenden Dokumente aus
osmanischer Zeit von israelischen Gerichten nicht anerkannt
werden. Seit 1968 wird Palästinensern die Grundbuchregistrierung
versagt.
-
„Verlassenes Eigentum“ bietet die dritte Möglichkeit der
Aneignung. Die MVO 58 vom Juli 67 definiert „Abwesenden“ als
jemand, „der das Gebiet der Westbank vor, während oder nach dem
Krieg von 67 verlassen hat“. Das Gebiet soll vom „Custodian of
Absentee property“ verwaltet werden. Die Vorlage lieferte das
israelische „Absentee property law“ von 1950, aufgrund dessen
arabischer Grundbesitz nach 1948 eingezogen wurde. Nach MVO 58
kann der Custodian Land beschlagnahmen und übereignen, wenn es
für den Siedlungsausbau benötigt wird, selbst wenn der
Eigentümer es nicht verlassen hat. Art. 5 gibt der
Militärverwaltung den gleichen Gutglaubensschutz wie im Falle
der Enteignung als „Staatsland“, „selbst wenn sich herausstellt,
dass es sich nicht um verlassenes Eigentum handelt.“
-
Die
„Enteignung für öffentliche Zwecke“ stützt sich auf das
jordanische Gesetz Nr. 2 von 1953. Es wurde von den MVO 123,
131, 949 abgeändert und aller Schutzvorschriften für den
Eigentümer entkleidet. Der Militärkommandeur hat das Recht,
Eigentümer gewaltsam zu entfernen und bei Widerstand für 5 Jahre
ins Gefängnis zu stecken. Diese Form der Enteignung wird vor
allem für den Bau der Straßennetze verwandt sowie in Jerusalem
und Hebron benutzt, um es anschließend zu „Staatsland“ zu
deklarieren.
Da es sich
oftmals um bewohntes Land handelt, das enteignet wird, folgt als
nächster Schritt die Zerstörung der darauf befindlichen Häuser.
Auch bei dieser barbarischen Prozedur haben die israelischen
Militärbehörden eine Anzahl von Kategorien entwickelt, die der
Zerstörung eine Legitimation verschaffen sollen. So wird die
Zerstörung von Häusern begründet,
-
als
Strafe gegen Familienangehörige von Selbstmordattentätern. Da
eine „Strafe“ jedoch nur den Täter selbst treffen darf, hat der
OGH 2007 die Zerstörung als Präventivmaßnahme zur Verhinderung
weiterer Straftaten begründet. Wiederum tritt hier die Frage der
Verhältnismäßigkeit zwischen der Zerstörung und dem zu
schützenden Gut, die Sicherheit des Staates Israel, auf. D.h.
für den OGH ist die Zerstörung prinzipiell legal, sie steht im
Ermessen des Militärkommandeurs und der Gerichte.
-
aus
strategisch-militärischen Gründen. So können z.B. alle Gebäude,
die weniger als 200 m von der Mauer entfernt stehen, sowie zur
Wahrung der Sicherheit der Siedlungen abgerissen werden.
-
wenn Häuser unbewohnt oder verlassen worden sind. Da viele
Häuser durch die Mauer von der Nachbarschaft abgeschnitten und
daher verlassen oder billig verkauft worden sind, ist damit das
Schicksal ihrer Zerstörung besiegelt.
-
aus
verwaltungstechnischen Gründen. Die Abrissverfügung trifft
Häuser, die von der Militärverwaltung als illegal wegen
fehlenden Eigentumsnachweises oder fehlender Baugenehmigung
bezeichnet werden. Eine ebenso perfide wie nach außen rechtlich
abgesicherte Methode.
-
auf
Grund von Druck. Dies geschieht vor allem in Jerusalem und
Hebron. Die palästinensische Bevölkerung ist in einer Situation
vollkommener Hilflosigkeit. Raub und Druck haben sich im Laufe
der Zeit bis zur Unerträglichkeit gesteigert.
Regelmäßig
beobachten die Frauen von Machsom Watch aus Israel die
Militärgerichte in Ofer und im Russischen Compound, wo die Fälle
der Palästinenserinnen und Palästinenser verhandelt werden. In
einem Bericht von Anfang 2012 vermitteln sie einen Eindruck von
dem Charakter dieser Gerichte:
„Die
Militärrichter, die ein ganzes Volk seiner Freiheit berauben und
die Mitglieder jetzt fast ein halbes Jahrhundert
kriminalisieren, sind nicht weniger gewalttätig als die Soldaten
und die Verhörenden. Im Gegenteil, die Richter nützen ihre
Ehrenposition aus. Ihre Bildung und die intellektuelle Autorität
erhalten sie, indem sie als prinzipientreue Leute wahrgenommen
werden, die Chaos verursachen und das Völkerrecht verletzen.
Diese Richter, die eifrig und wissentlich dafür kämpfen, die
Besatzung in einen Deckmantel von Gesetz und Gerechtigkeit zu
hüllen, sind schlimmer als die anderen Schauspieler, die
wenigstens nicht vorgeben, etwas zu sein, was sie nicht sind.
Der Soldat und der Vernehmungsbeamte tun das, was man ihnen zu
tun beigebracht hat, wobei das Militärgericht vorgibt,
„Gerechtigkeit und die Integration der Rechtsvorschriften zu
fördern.“ (Zitat von der Internetseite des Militäranwaltes)
IV.
2004 hatte sich
der OGH mit dem Tunnelbau bei Rafah, der letzten
Lebensader des Gazastreifens, zu beschäftigen. Zu einer Zeit,
als die Israelis noch nicht abgezogen waren und die Tunnel
angriffen, um das ganze System zu zerstören, klagten israelische
Menschenrechtsorganisationen gegen den Beschuss einer Gruppe von
Zivilisten. Ihre Forderungen lehnten sich eng an die
Vorschriften des humanitären Völkerrechts an, wie sie in Art.
20, 23, 55, 56, 63 der IV Genfer Konvention festgehalten sind:
- Krankenwagen
sollen ohne Genehmigung über eine hot-line Zufahrt zu den
betroffenen Stadtteilen erhalten,
- Lieferung von medizinischem Material nach Rafah,
- die Organisationen wollen eigene (israelische) Ärzte
schicken
- in einem Stadtteil Rafahs soll die Strom- und Wasserzufuhr
wiederhergestellt sowie Nahrungsmittel und Medizin geliefert
werden.
Der OGH
übte sich zunächst in richterlicher Selbstbeschränkung (judicial
selfrestraint), wie wir es bei politischen Fragen kennen: Er
könne weder über das militärische Vorgehen in der Zukunft
entscheiden, noch Soldaten gefährden oder militärische
Interessen bewerten – nur die rechtlichen Wirkungen
militärischer Entscheidungen könne er untersuchen. Im Klartext:
der Angriff auf die Tunnel ist nicht zu beanstanden, es sei denn
die Verhältnismäßigkeit zu den Opfern der Bevölkerung sei
verletzt. Deshalb entschied er, dass die Beerdigung von Opfern
ebenso ermöglicht werden müsse wie die Strom- und
Wasserversorgung. Die Forderung nach Entsendung eigener
israelischer Ärzte lehnte er aus Sicherheitsgründen ab, gegen
die Entsendung ausländischer Ärzte habe er aber keine
Einwendungen.
Schließlich ein
jüngstes Verfahren, in dem es um die definitiv politische Frage
ging, wie die Beziehungen zwischen der Westbank und Gaza zu
gestalten sind. Wie erinnerlich, hatte sich Israel in den
Oslo-Verträgen verpflichtet, den Verkehr und die Kommunikation
zwischen den beiden Landesteilen zu erleichtern. Im Verfahren
ging es um den Antrag von fünf Frauen, in die Westbank zu
fahren, um an der Bir Zeit Universität ihren Master-Abschluss zu
machen. Der Antrag war im Frühjahr 2012 gemeinsam von einer
israelischen und einer palästinensischen
Menschenrechtsorganisation für die Frauen gestellt worden. Mit
einer Mehrheitsentscheidung von 2:1wies der Oberste Gerichtshof
die Anträge im September 2012 zurück.
Israel sei nicht verpflichtet, Palästinensern aus Gaza ein
Studium in Gaza zu ermöglichen. Er akzeptierte auch die Ansicht
der israelischen Regierung, dass die Erlaubnis für Studenten, zu
reisen, die „Politik der ‚Trennung’ untergraben würde, die sich
auf Sicherheit und politische Erwägungen gründe“. Seit der 2.
Intifada hat die israelische Regierung jede Bewegung von
Personen aus Gaza heraus untersagt. Ausgenommen sind nur
Reisende, die bestimmte Kriterien erfüllen, wie Patienten, die
eine lebensrettende Behandlung benötigen, ihre Verwandten 1.
Grades, Journalisten und die Mitarbeiter von internationalen
Organisationen. Studenten, die an einer Universität in der
Westbank eingeschrieben sind, gehören nicht dazu. Vor der 2.
Intifada überquerten an die 26.000 Palästinenserinnen und
Palästinenser den Erez Grenzübergang jeden Tag, 2012 sind es
täglich im Durchschnitt 152.
V.
Es ist wie mit
allen Gerichten in demokratischen Staaten: sie sind unabhängig
aber sie sind Staatsgerichte. Ihre Richter unterliegen einer
sorgfältigen Auslese vor allem in den höchsten Gerichten.
So wenig, ja
überhaupt keinen Respekt man bei dem Regime Netanyahu/Liebermann
vor dem Völkerrecht erkennen kann, so differenziert ist die
Argumentation des OGH, was ihm eine größere Legitimationskraft
verschafft – selbst wenn er zumeist zu dem gleichen Ergebnis wie
die Militärverwaltung kommt. Es gibt von ihm kein substantielles
Votum gegen die Besatzung selbst, keines gegen die Siedlungen,
keines gegen die Zerstörung der Häuser, den Raub der Ressourcen
(Wasser) – alles unterliegt dem „Ermessen der
Verhältnismäßigkeit“ und der Sorge um die „Sicherheit Israels“ –
bis zum Krieg gegen Gaza und die Gaza Flottille. Das ist
nicht der Korruptheit der Justiz, der moralischen
Minderwertigkeit ihres Personals anzulasten. Gerichte haben auch
in demokratischen Gesellschaften die ideologische Aufgabe, das
politische System durch seine spezifischen Formen der Kontrolle
und Bestätigung zu legitimieren. In Israel allerdings offenbart
sich das System als militanter Zionismus in einer zutiefst
menschenfeindlichen und rassistischen Besatzungspolitik. Es ist
dieses System, welches das Recht (Gesetzgebung und Justiz) zu
einem Instrument der nackten Gewalt pervertiert. Der Defekt
liegt im politischen System, von dem die Justiz nur ein Teil ist
– in seiner Pervertierung ist die Justiz das Spiegelbild einer
verkommenen Gewaltherrschaft, vor der sich der Schleier der
Demokratie immer mehr auflöst. Übrig bleiben die Karikatur einer
rechtsstaatlichen Justiz und das erschreckende Bild des
Völkerrechtsnihilismus.
Das
Russel-Tribunal in Kapstadt hat Israel vor einem Jahr als
Apartheid-Regime scharf kritisiert
– in hiesiger Diskussion der Gipfel antisemitischer
Diskriminierung. Nach Art. 7 IStGH Statut ist Apartheid ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und strafbar. Doch
inzwischen kommt diese Kritik aus Israel selbst. In einem
bemerkenswerten Artikel hat der Eigentümer und Herausgeber der
liberalen israelischen Zeitung Haaretz am 25. November unter dem
Titel „Die notwendige Beseitigung der israelischen Demokratie“
die Politik der letzten Regierungen als „Strategie der Landnahme
und Apartheid“ verurteilt. Alle Regierungen seien seit den
1970er Jahren der Ideologie der Gush Emunim gefolgt, die sehr
einfach und klar sei: „Sie begreift den Sechs-Tage-Krieg als die
Fortsetzung des Unabhängigkeitskrieges, sowohl was die Einnahme
der Gebiete als auch die Folgen für die palästinensische
Bevölkerung angeht. Nach dieser Strategie sind die
Besatzungsgrenzen des Sechs-Tage-Krieges die Grenzen, die für
Israel gelten müssen. Die Palästinenser, die in diesen Gebieten
leben (soweit sie nicht geflohen sind oder vertrieben wurden),
sind einem harten Regime zu unterwerfen. Dies treibt sie in die
Flucht oder führt zu ihrer Vertreibung, beraubt sie ihrer Rechte
und schafft eine Situation, in der diejenigen, die bleiben,
nicht einmal mehr Bürger zweiter Klasse sind. Für ihr Schicksal
interessiert sich niemand. Sie werden wie die palästinensischen
Flüchtlinge im Unabhängigkeitskrieg sein; das ist ihr
erwünschter Status. Jene aber, die nicht Flüchtlinge sind,
sollte man versuchen, in den Status von „Absentees“, Abwesende
zu versetzen. Anders als die Palästinenser, die nach dem
Unabhängigkeitskrieg in Israel blieben, sollen die Palästinenser
in den Gebieten nicht die israelische Staatsbürgerschaft
erhalten wegen ihrer großen Zahl, aber dann sollte sich auch für
ihr Schicksal niemand interessieren.“ Das Ziel sei die
„Herabwürdigung der Palästinenser (in Israel und in den
besetzten Gebieten) gegenüber den Juden und ihre Degradierung zu
Bürgern zweiter Klasse, zu quasi Nicht-Existenten oder – im
besten Falle – zu solchen, die aus dem Land fliehen.“
Für Schocken eine „eklatant undemokratische Situation“, zu deren
Realisierung jedoch „die Errichtung eines israelischen
Apartheid-Regimes das notwendige Mittel“ ist. „Ein Leben mit dem
Schwert. Dieses Schwert könnte eine dritte Intifada sein, das
Ende des Friedens mit Ägypten und eine Konfrontation mit einer
Atommacht Iran.“
Ein solches
System aber hat keine Überlebenschancen. Sein Untergang, sein
Verschwinden ist nur eine Frage der Zeit. Im Falle Israels ist
der Weg zur Überwindung eines Zusammenbruches bzw. seiner
Auflösung, die Aufhebung der Besatzung, der Rückzug auf das
eigene Territorium und die Anerkennung eines freien und
souveränen Palästinas o. eines einzigen multiethnischen,
demokratischen Staates mit Juden, Muslimen, Christen und anderen
Religionen. Befreiung oder Untergang, das ist die Alternative.
Und wenn sich der Friedensratschlag in diesem Jahr das Motto
„Bundeswehr raus aus Afghanistan!“ gegeben hat, so sollte er für
Palästina hinzufügen: „Israel raus aus den besetzten Gebieten!“