
Der Freistaat
Bayern spricht Recht - Recht
so...
Bodemann ./. Broder
In der
Umgangssprache heißt das:
Prof. Michael Bodemann
verklagt Henryk M. Broder
Landgericht München I
Traum und
Wirklichkeit. Broder
sagte auf die Frage: "„Haben
Sie ein spezielles
Budget für
Prozesskosten?“
„Nein. Ich habe ein paar
Förderer, die mir bei
der Begleichung der
Anwaltsrechnungen
helfen, weil die es gut
finden, was ich mache.
Im übrigen klage ich ja
nicht, ich werde
verklagt, ich werde ab
und zu verklagt von
Leuten, die glauben, sie
hätten eine Chance gegen
mich. Ich bin in solchen
Fällen sehr fair.
Ich lass in der ersten
Instanz ein bisschen
gewinnen und in der
zweiten mach ich sie
platt. Das macht noch
viel mehr Spaß.“
Wenn man sich
anschaut in welchen Fällen
diese "Förderer"
zur Kasse gebeten wurden,
kann man ihnen nur raten
diese Praxis zu überdenken.
Viel Spaß wird der vorlaute
Henryk M. Broder auch in den
letzen Jahren nicht gehabt
haben. Bei einer Reihe von
Prozessen musste er sich
kurz vor der Verurteilung um
einen Vergleich bemühen,
ansonsten wäre er wohl
verurteilt worden. Worauf
ich schon vor Jahren
hinwies, spricht sich nun
auch bei den Gerichten
herum. Broders Umgang mit
andersdenkenden, (denkenden)
ist mehr als
kritisierenswert skandalös.
Ich tat es
mir an, einige seiner
Prozesse zu besuchen. Bei
Besuch einem
stellte ich fest, er sah
aus wie er schrieb, beim
nächsten, ja er
roch sogar so. Eine
einheitliche
"Persönlichkeit" mit den zu
ihm passenden
Gerichtsverfahren und
Urteilen, weit weg von
seinem Wunschdenken.
Ich denke
da z. B. an die Fälle:
Landgericht Berlin - Urteil Pornoschreiber
Tanja Krienen ./. Henryk M. Broder
Es handelt
sich meist um
Gerichtsverfahren in denen
Broder wegen Diffamierungen,
Herabsetzungen und
Beleidigungen angeklagt
wurde. Selbst wenn es
einigermaßen gut für ihn
Ausging, kamen von Seiten
des
Staatsanwalt oder
des/der Richters/Richterin
"pädagogische" Ratschläge
und moralische
Beurteilungen.
Im "Pornoschreiber"
Prozess war er entgegen
seiner Worte: "im
übrigen klage ich ja nicht" übrigens der Kläger.
Frau
Hecht-Galinski obsiegte
bisher und das
Berliner Landgericht
schrieb ein
aussagekräftiges Urteil,
besser könnte man ihn nicht
beurteilen. Selbst
das Oberlandesgericht (das
endgültige Urteil steht noch
aus) scheint da nicht
seiner Meinung zu sein.
Seine Aussage: "
Im übrigen klage ich ja
nicht"
ist wie vieles andere
was er sagt, recht
realitätsfern und lässt
Rückschlüsse auf den
Wahrheitsgehalt seiner
anderen Aussagen schließen.
Ich
persönlich kann mit einen
Aktenberg von 20cm belegen
das seine Aussage nicht
zutreffend ist.
Wer
fördert so etwas?
Etwas großmäulig schreibt
er: "Ich
bin in solchen Fällen sehr
fair. Ich lass in der ersten
Instanz ein bisschen
gewinnen und in der zweiten
mach ich sie platt. Das
macht noch viel mehr Spaß.“
Ganz
vergessen hat er dabei, dass
er in der letzten Zeit eher
der unterlegene
war. Man kann sich die Welt
zwar schön reden, aber
"platt gemacht" hat man wohl
eher Henryk M. Broder. Davon
ab sprechen in unserem Land
ja eigentlich die Richter
das Urteil oder hat Broder
da inzwischen
Weisungsbefugnis?
Ich frag mich auch manchmal ob
seine derzeitig vielen
Reisen der Notlage
entspringen, dass er vor
lauter Prozessakten keinen
Platz zum wohnen mehr hat
oder er versucht dem
psychischen Druck zu
entfliehen?
Ein neues
Beispiel soll anhand von
Auszügen aus den
Gerichtsakten belegt werden.
Diese gerichtliche
Auseinandersetzung zeigte
(was sicher keine offizielle
Berufsbezeichnung wird)
das wir in Deutschland nun
einen "Fachanwalt" für
Broder + &" haben.
Von Sprenger - Von Lavergne - Schoeller,
Ohmstr. 1, 80802
München
Im
Hintergrund dieses Prozesses
stehen einige unflätige
Kommentare mit denen Henryk
M. Broder Herrn Prof.
Bodemann bedachte.
Sie
entsprachen dem üblichen
"Umgang" den Henryk M.
Broder mit andersdenkenden
pflegt. Ich möchte sie hier
nicht wiederholen. In diesem
Fall bezieht sich der
"üblicher Umgang" auch eher
auf das nicht unübliche
Verhalten alkoholisierter
Männer an unserem
Stadtgartenbrunnen oder in
sozialen Brennpunkten.
Berufen wir
uns um sachlich und
unparteiisch zu sein auf
eine neutrale Quelle, dem
Landgericht in München 1.
Broder wird es und den
Rechtsanwalt der Gegenseite
sicher nicht vergessen.
Bodemann ./. Broder
(Frei nach den Prozessakten)
Kostenentscheid?
Prof. Dr. Michael
Bodemann, - Kläger -
Prozeßbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte Von
Sprenger - Von
Lavergne - Schoeller,
Ohmstr. 1, 80802
München 8z.:
66/09S09
gegen
Henryk M. Broder
- Beklagter -
Prozeßbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte
Prozeßbevollmächtigte/r:Rechtsanwälte
Schwarz Kelwing
Wicke Westpfahl,
wegen Untersagung
Beschluss 6. JULI 2009
Der Beklagte trägt die
Kosten des
Rechtsstreits.
Gründe:(…)
Die
streitgegenständliche
Äußerung verletzt den
Kläger in seinem
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht.
Sie enthält die
verdeckte Aussage, der
Übertritt des Klägers
zum Judentum habe
möglicherweise
"politischen Charakter".
Der Kläger habe
möglicherweise seinen
"Nazi-Eltern den
Stinkefinger zeigen"
oder "aus dem Kollektiv
der Täter in das
Kollektiv der Opfer
wechseln" wollen.
Entscheidend ist
insoweit, dass durch den
Kontext des Satzes "Es
gab Konvertiten, die
ihren Nazi-Eltern den
Stinkefinger zeigen
wollten, und es gab
Konvertiten, die aus dem
Kollektiv der Täter in
das Kollektiv der Opfer
wechseln wollten. {( ein
eindeutiger Bezug zu
dem vor und nach der
wörtlich zitierten
Passage namentlich
genannten Kläger
hergestellt wird.
Die von dem Beklagten
geäußerten Mutmaßungen
sind nach den von der
Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen
zur so genannten
"Verdachtsberichterstattung"
unzulässig. Im Einzelnen
wird insoweit auf die
Ausführungen des
Oberlandesgerichts
München auf den Seiten 1
0 und 11 der Gründe zu
dem Beschluss vom
02.12.2008 (Anlage K 11)
Bezug genommen. Auch in
dem. hier geführten
Verfahren hat der
Beklagte keine Umstände
genannt, die den
Verdacht stützen, der
Kläger sei zum Judentum
konvertiert, um "seinen
Nazi-Eltern den
Stinkefinger zu zeigen"
oder "aus dem Kollektiv
der Täter in das
Kollektiv der Opfer" zu
wechseln.
Vergleichsverhandlung
aufgenommen in
öffentlicher Sitzung
der 6. Zivilkammer
des Landgerichts
München I am
19.6.2009.
In Sachen
Prof. Dr. Michael
Bodemann, Kläger -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte Von
Sprenger - Von
Lavergne - Schoeller,
Ohmstr. 1, 80802
München Gz.:
66/09S09
gegen
Henryk M. Broder
- Beklagter.-
Prozeßbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte
Schwarz Kelwing
Wicke Westpfahl,
Berlin Gz
wegen Untersagung
für die Klagepartei:
Rechtsanwalt von
Sprenger
für die beklagte
Partei:
Rechtsanwältin
Ritzmann und
Rechtsanwalt Gelbart
Es
wird in die
Güteverhandlung
eingetreten.
(…)
Die Parteien
schließen sodann
unter
Aufrechterhaltung
der beiderseitigen
Rechtsstandpunkte
zur Vermeidung einer
weiteren
langwierigen
Auseinandersetzung
auf Anraten des
Gerichts folgenden
unwiderruflichen
Vergleich:
I.
Der Beklagte
verpflichtet sich,
es außerhalb
förmlicher Verfahren
zu unterlassen,
wörtlich oder
sinngemäß zu
behaupten, der
Kläger sei deshalb
zum Judentum
konvertiert, weil er
"seinen Nazi-Eltern
den Stinkefinger"
habe zeigen wollen
und/oder weil er
selbst eine
Nazi Vergangenheit
habe verschleiern
wollen. Der Beklagte
hält an der
Rechtsauffassung
fest, derartige
Behauptungen auch in
der Vergangenheit
nicht aufgestellt zu
haben.
II..
Der Beklagte
verpflichtet sich,
für jeden Fall der
Zuwiderhandlung
gegen die in Ziffer
I. geregelte
Unterlassungsverpflichtung
an den Kläger eine
Vertragsstrafe in
Höhe von EUR5.000,00
zu bezahlen.
(…)
Vorgespielt und
genehmigt.
(…)
Die Parteivertreter
verzichten insoweit
auf Rechtsmittel.
Entscheidung des
Oberlandesgerichts im
Einstweiligen
Verfügungsverfahren.
Aktenzeichen: 18 W
2398/08
6 0 17203/08
LG München I
In dem Rechtsstreit
Prof. Dr. Michael
Bodemann,
(…)
Antragsteller und
Beschwerdeführer-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Michael Hubertus von
Sprenger u.a.,
Ohmstraße 1, 80802
München
gegen
Henryk M. Broder, (.…)
Antragsgegner und
Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norman
Nathan Gelbart u.a.,
(…)
wegen Unterlassung
erlässt der 18.
Zivilsenat des
Oberlandesgerichts
München (…)
folgenden
BESCHLUSS:
I. Auf die sofortige
Beschwerde des
Antragstellers wird
der Beschluss des
Landgerichts München
I vom 07.10.2008
aufgehoben und folgende
einstweilige
Verfügung erlassen:
Einstweilige
Verfügung
Dem Antragsgegner
wird es bei Meidung
eines vom Gericht
für jeden Fall der
Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis
zu 250.000 EUR
oder für den
Fall, dass dieses
nicht beigetrieben
werden kann,
ersatzweise
Ordnungshaft bis zu
zwei Jahren, oder
Ordnungshaft
von bis zu sechs
Monaten, im
Wiederholungsfall
bis zu insgesamt
zwei Jahren,
verboten, durch die
Behauptung oder
Verbreitung
nachfolgender
Darstellung
'"
er die Frage,
wessen Sohn er ist,
sehr diskret
behandelt. Bekannt
ist nur, dass er
irgendwann zum
Judentum
übergetreten ist;
...
Natürlich ist es
möglich, dass er ein
religiöses
Erweckungserlebnis
hatte, das ihn
geradewegs in den
Schoß des Judentums
führte. Freilich:
Zu der Zeit, als
Bodemann beschloss,
Jude zu werden,
hatten Konversionen
oft auch einen
politischen
Charakter. Es gab
Konvertiten, die
ihren Nazi-Eltern
den Stinkefinger
zeigen wollten, und
es
gab Konvertiten, die
aus dem Kollektiv
der Täter in das
Kollektiv der Opfer
wechseln wollten.
im Zusammenhang mit
alleiniger
namentlicher
Erwähnung des Antragstellers
den Eindruck zu
erwecken und/oder
erwecken zu lassen,
bei dem
Antragsteller
handele es sich
entweder um einen
Konvertiten, der
seinen Nazi-Eltern
den Stinkefinger
habe zeigen wollen,
oder alternativ
um einen
Konvertiten, der aus
dem Kollektiv der
Täter in das
Kollektiv der Opfer
habe wechseln
wollen.

Der
Antragsgegner trägt
die Kosten des
Rechtsstreits.
(…)
Gründe:
Der Antragsgegner
unterhält im
Internet eine Rubrik
mit dem Namen "Die
Achse des Guten". In
dieser Rubrik
veröffentlichte er
ab 04.09.2008 einen
Artikel unter der
Überschrift "Ein
Denunziant mit
Anstand", der sich
mit dem
Antragsteller
befasst.
Hinsichtlich des
Inhalts des Artikels
wird auf Anlage Ast
6 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom
02.10.2008,
eingegangen am
selben Tag,
beantragte der
Antragsteller beim
Landgericht München
I den Erlass einer
einstweiligen Verfügung,
mit der es dem
Antragsgegner zum
einen verboten
werden sollte, zu
behaupten oder zu
verbreiten, der
Antragsteller sei
emeritiert, und zum
anderen untersagt
werden sollte, im
Zusammenhang mit der
Behauptung, der AntragsteIler
behandele die Frage
nach seinen Eltern
sehr diskret,
auszuführen, dass es
Konvertiten gegeben
habe, die ihren
Nazi-Eltern den
Stinkefinger hätten
zeigen wollen.
Vorangegangen war
dem Antrag ein
Schreiben der
Prozessbevollmächtigten
des Antragstellers
vom 18.09.2008
(Anlage Ast 7), in
dem der
Antragsgegner zur
Abgabe einer
entsprechenden
strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtung
bis 24.09.2008
aufgefordert worden
war.
Zur Begründung
seines Antrags auf
Erlass einer
einstweiligen
Verfügung trug der
Antragsteller im
Wesentlichen vor,
die beiden
angegriffenen
Textpassagen
enthielten
Tatsachenbehauptungen,
die unrichtig seien,
wie sich aus seiner
von ihm als Anlage
Ast 1 vorgelegten
eidesstattlichen
Versicherung ergebe.
Er sei nicht
emeritiert und aus
Anlass seiner
Eheschließung
konvertiert. Die
örtliche
Zuständigkeit des
Landgerichts München
I sei gegeben, da
der Internet-Artikel
in München
bestimmungsgemäß
abrufbar sei.
Mit Beschluss des
Landgerichts München
I vom 07.10.2008,
dem Antragsteller
zugestellt am
10.10.2008, wurde
der Antrag auf
Erlass einer
einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen, da
die örtliche
Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts
abzulehnen sei.
Wegen der
Einzelheiten wird
auf den Beschluss
des Landgerichts
vom 07.10.2008 Bezug
genommen.
Mit Schriftsatz vom
10.10.2008,
eingegangen am
selben Tag, legte
der Antragsteller
hiergegen sofortige
Beschwerde ein. Eine
Abhilfe hat das
Landgericht
abgelehnt.
Am 17.10.2008 gab
der Antragsgegner
über seine
Prozessbevollmächtigten
eine
Unterlassungserklärung
mit
Vertragsstrafeversprechen
hinsichtlich der
Behauptung ab, der
Antragsteller sei
emeritiert (Anlage
AG 4). Der
Antragsteller
erklärte daraufhin
den Rechtsstreit mit
Schriftsatz vom
20.10.2008, eingegangen
am 21.10.2008,
teilweise für
erledigt. Der
Antragsgegner
schloss sich mit
Schriftsatz vom
17.11.2008,
eingegangen am
selben Tag, der
Teilerledigungserklärung
an.
Mit Beschluss vom
22.10.2008 wurde das
Beschwerdeverfahren
von der EinzeIrichterin
auf den Senat
übertragen.
Zur Begründung
seiner Beschwerde
wiederholt der
Antragsteller im
Wesentlichen
sein Vorbringen bei
AntragsteIlung. Ein
Eingriff in sein
Persönlichkeitsrecht
liege vor, da seine
persönlichkeitsprägenden
Lebensdaten in dem
streitgegenständlichen
Artikel verfälscht
würden. Auch wenn
die Äußerungen in
dem Artikel
mehrdeutig sein
sollten, liege eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung
vor, da nach der
sogenannten
Stolpe-Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts
die Zulässigkeit der
Äußerung an der
Deutungsvariante zu
messen sei, die den
Betroffenen am
stärksten belaste.
Mit Schriftsatz vom
13.11.2008 hat sich
der Antragsteller
erstmals auch
dagegen gewandt,
dass der
streitgegenständliche
Artikel den Eindruck
erwecke, bei dem
Antragsteller
handele es sich um
einen Konvertiten,
der aus dem
Kollektiv der Täter
in das Kollektiv der
Opfer habe wechseln
wollen.
Der Antragsteller
stellt zuletzt den
Antrag,
es dem Antragsgegner
unter Androhung von
Ordnungsmittel zu
verbieten, durch die
Behauptung oder
Verbreitung
nachfolgender
Darstellung
... er die Frage,
wessen Sohn er ist,
sehr diskret
behandelt. Bekannt
ist nur, dass er
irgendwann zum
Judentum
übergetreten ist;
...
Natürlich ist es
möglich, dass er ein
religiöses
Erweckungserlebnis
hatte, das ihn
geradewegs in den
Schoß des Judentums
führte. Freilich: Zu
der Zeit, als
Bodemann beschloss,
Jude zu werden,
hatten Konversionen
oft auch einen
politischen
Charakter. Es gab
Konvertiten, die
ihren Nazi- Eltern den
Stinkefinger zeigen
wollten, und
es
gab
Konvertiten, die aus
dem Kollektiv der
Täter in das
Kollektiv der Opfer
wechseln wollten.
im Zusammenhang mit
alleiniger
namentlicher
Erwähnung des
Antragstellers den
Eindruck zu erwecken
und/oder erwecken zu
lassen, bei dem
Antragsteller
handele es sich
entweder um einen
Konvertiten, der seinen
Nazi-Eltern den
Stinkefinger habe
zeigen wollen, oder
alternativ um einen
Konvertiten, der aus
dem Kollektiv der
Täter in das
Kollektiv der Opfer
habe wechseln
wollen.
Der Antragsgegner
beantragt, die
sofortige Beschwerde
zurückzuweisen.
Der Antragsgegner
hält die
Entscheidung des
Landgerichts für
zutreffend. Wegen
des Willkürverbots
könne ein Gericht
nicht örtlich
zuständig sein, das
keinerlei
Beziehungen zu den
Parteien des
Rechtsstreits oder
zum Gegenstand des
Rechtsstreits habe.
Es bestehe darüber
hinaus kein
Unterlassungsanspruch
des Antragstellers
gegen den
Antragsgegner. Die
Äußerung, dass es
Konvertiten gegeben
habe, die ihren
Nazi-Eltern den
Stinkefinger zeigen
wollten, sei auf
Konvertiten im
Allgemeinen bezogen
und nicht konkret
auf den
Antragsteller. Dem
Antragsteller würde
kein bestimmtes der
zahlreichen Motive
für eine Konversion
zugeschrieben. Es
sei eine Tatsache,
dass es Konvertiten
gegeben habe, die
zum Judentum
übergetreten seien,
weil sie sich von
der
Nazi-Vergangenheit
ihrer Eltern hätten
abgrenzen wollen.
Der Antragsteller
sei nicht
berechtigt,
Persönlichkeitsrechte
seiner verstorbenen
Eltern geltend zu
machen. Auf den
Antragsteller selbst
bezogen enthalte die
Passage ("NaziEltern
den Stinkefinger
zeigen") keinerlei
negativen
Deutungsgehalt. Es
handele sich um eine
zulässige
Meinungsäußerung.
Die Äußerungen seien
jedenfalls unter dem
Gesichtspunkt des
Rechts auf
Gegenschlag
gerechtfertigt. Der
Antragsgegner habe
lediglich auf einen
Artikel des
Antragstellers in
der TAZ vom
01.09.2008 (AG 3)
reagiert.
Hinsichtlich der
Passage "Wechsel aus
dem Kollektiv
der Täter in das
Kollektiv der Opfer"
fehle dem Antrag die
Dringlichkeit.
Die sofortige
Beschwerde ist
zulässig (§ 567 Abs.
1 Nr. 2, § 569 ZPO)
und
begründet.
1.
Die örtliche
Zuständigkeit des
Landgerichts München
I und damit auch des
Oberlandesgerichts
München ist gegeben.
Unterlassungsansprüche
aus unerlaubter
Handlung können im
Gerichtsstand des
§
32 ZPO verfolgt
werden. Ort der
unerlaubten Handlung
ist bei
Internetangeboten
überall dort, wo
diese
bestimmungsgemäß
abgerufen werden
können. Die
streitgegenständliche
Internetveröffentlichung
ist in München
abrufbar.
2.
Der Verfügungsgrund
ist gegeben. Die
Veröffentlichung ist
im Internet
weiterhin abrufbar,
so dass jedes
Zuwarten die
Rufschädigung des
Antragstellers
vertiefen
würde. Die
Dringlichkeit fehlt
auch nicht in Bezug
auf den Antrag, es
dem Antragsgegner zu
verbieten, den
Eindruck zu erwecken
oder erwecken zu
lassen, der
Antragsteller gehöre
zu den Konvertiten,
die aus dem
Kollektiv der Täter
in das Kollektiv der
Opfer hätten
wechseln wollen.
Zwar wurde dieser
Antrag erst durch
den Schriftsatz vom
13.11.2008 gestellt,
während der
Antragsteller
jedenfalls in dem
Zeitpunkt, in dem
seine
Prozessbevollmächtigten
den Antragsgegner
zur Abgabe einer
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
aufgefordert haben,
d.h. ab 18.09.2008
Kenntnis von dem
Internet-Artikel
hatte. Nach
Auffassung des
Senats entfällt die
Dringlichkeit jedoch
nicht, wenn der
Antragsteller noch
innerhalb von zwei
Monaten nach
Kenntnis von dem
(…)
Antragstellers auch
politischen
Charakter in dem
Sinne gehabt haben
könnte, dass der
Antragsteller seinen
Nazi-Eltern den
Stinkefinger zeigen
wollte oder vom
Täter- in das
Opferlager wechseln
wollte. Dass hier
über die Motivation
des Antragstellers
hinsichtlich seines
Übertritts zum
Judentum spekuliert
wird, ergibt sich
schließlich auch aus
der Einleitung des
übernächsten
Absatzes. Dieser
beginnt" Wie
immer Bodemann zum
Judentum gekommen
ist (oder das
Judentum zu ihm),
... " und lässt
damit ebenfalls
erkennen, dass die
in den zwei
vorherigen Absätzen
angeführten Gründe
auf den
Antragsteller
bezogen sind.
Insgesamt zwingt der
Zusammenhang des
angegriffenen Satzes
("Es gab Konvertiten
... ) mit den beiden
vorangegangenen
Sätzen und mit dem
Einleitungssatz des
übernächsten
Absatzes den Leser
zu der
Schlussfolgerung,
dass vom Autor
behauptet wird, die
genannten Motive
("Stinkefinger
gegenüber
NaziEltern" und
"Wechsel vom
Kollektiv der Täter
zum Kollektiv der
Opfer") könnten auf
den Antragsteller
zutreffen. Diese
Schlussfolgerung
wird hinsichtlich
der ersten
Alternative
(Stinkefinger
gegenüber
Nazi-Eltern) noch
verstärkt durch die
Ausführungen in dem
davor stehenden
vierten Absatz des
Artikels, wonach der
Antragsteller die
Frage, wessen Sohn
er sei, sehr diskret
behandle. Auch durch
diese Formulierung
in Zusammenhang mit
der späteren
Feststellung, es
habe Konvertiten
gegeben, die ihren
Nazi-Eltern den
Stinkefinger hätten
zeigen wollen,
drängt sich dem
Leser zwingend der
Eindruck auf, diese
Motivationslage
könne bei dem
Antragsteller
tatsächlich
vorgelegen haben. Es
kann daher
offenbleiben, ob
nach Erlass der
Stolpe-Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts
(NJW 2006, 207) eine
verdeckte Aussage
einer offenen
Aussage noch wie
bisher angenommen (BGHZ
78, 9/14 f.; BVerfG
NJW 2004, 1942) nur
dann gleichzustellen
ist, wenn sie dem
Leser als
unabweisliche
Schlussfolgerung
nahegelegt wird oder
ob es zur Bejahung
eines
Unterlassungsanspruchs
nunmehr ausreicht,
dass es sich um eine
nicht fernliegende
Deutung handelt (so
OLG Köln AfP 2006,
365/367 f.). Im
vorliegenden Fall
drängen sich die
genannten
Schlussfolgerungen
dem Leser jedenfalls
zwingend auf.
Bei der Aussage, das
Motiv des
Antragstellers, zum
Judentum zu
konvertieren, habe
möglicherweise darin
gelegen, entweder
seinen Nazi-Eltern
den Stinkefinger
zu zeigen oder vom
Lager der Täter in
das der Opfer
überzuwechseln,
handelt es sich um
eine
Verdachtsäußerung
über eine innere
Tatsache.
Äußerungen über
Motive, Absichten
und innere
Einstellungen eines
Dritten können ein
tatsächliches
Element enthalten,
falls Gegenstand der
Äußerung ein in der
Vergangenheit
liegendes Verhalten
ist und die Klärung
seiner Motivlage
anhand äußerer Indiztatsachen
möglich erscheint
(BVerfG NJW 2007,
2686/2688). Diese
Voraussetzungen
liegen hier vor. Die
Konversion des
Antragstellers ist
ein in der
Vergangenheit
liegendes Verhalten.
Ob ein zeitlicher
Zusammenhang mit der
Eheschließung des
Antragstellers
besteht, ob die
Eltern des
Antragstellers
Mitglieder des NSDAP
waren oder sich in
vergleichbarer Weise
für den
Nationalsozialismus
eingesetzt haben und
ob der Antragsteller
selbst an
nationalsozialistischen
Aktivitäten
beteiligt war, ist
objektiv
nachprüfbar.
Der Antragsgegner
hat durch seine
Äußerungen
hinsichtlich dieser
Tatsache einen
Verdacht geäußert.
Bei der Abwägung
seines Rechts auf
freie Meinungsäußerung
mit dem
Persönlichkeitsrecht
des Antragstellers
aus Art. 1, 2 GG
kann daher auf die
Grundsätze der
Verdachtsberichtserstattung
zugegriffen werden.
Es kann dabei
dahinstehen, ob die
Anforderungen, die
an die
Verdachtsberichterstattung
durch Massenmedien
gestellt werden, in
vollem Umfang auch
auf
Verdachtsäußerungen
einer Privatperson
Anwendung finden
können (vgl. BVerfG NJW 2007,
2685/2686). Der
Rechtsprechung des
Europäischen
Gerichtshofs für
Menschenrechte, die
in diesem Bereich in
die Erwägungen
einzubeziehen ist
(BVerfG NJW 2007,
2685/2686), ist
jedenfalls zu
entnehmen (EGMR NJW
2006, 1255 Rdnr.
90), dass auch von
Privatpersonen, die
an einer
öffentlichen
Diskussion
teilnehmen,
gefordert werden
kann, dass sie in
dem gutem Glauben
handeln, genaue und
zuverlässige
Informationen zu
liefern. Eine
zulässige
Verdachtsberichterstattung
bzw. -äußerung durch
eine Privatperson
setzt nach
Auffassung des
Senats daher wie
eine
Berichterstattung
durch die Presse
jedenfalls voraus,
dass ein
Mindestbestand an
Beweistatsachen
gegeben ist, die den
geäußerten Verdacht
stützen
(BGH NJW
2000, 1036 f.). Der
Antragsgegner hat
keine Umstände
genannt, die den
Verdacht stützen
würden, der
Antragsteller habe
seinen Eltern wegen
deren angeblicher
Nazi-Vergangenheit
den Stinkefinger
zeigen oder vom
Kollektiv der Täter
in das Kollektiv der
Opfer wechseln
wollen. Dass es
Veröffentlichungen
gibt, die belegen,
dass solche Motive
für Konversionen
eine Rolle gespielt
haben, reicht
insoweit nicht. Es
wären vielmehr
Anhaltspunkte dafür
darzulegen gewesen,
dass eines dieser
Motive gerade beim
Antragsteller
vorgelegen hat.
Unerheblich ist,
dass der vom
Antragsgegner
geäußerte Verdacht
sich nicht auf eine
Straftat bezieht.
Die Grundsätze der
Verdachtsberichterstattung
müssen auch dann zur
Anwendung kommen,
wenn der Vorwurf,
der in der Verdachtsäußerung
enthalten ist,
geeignet ist, in
sonstiger Weise das
Ansehen des
Betroffenen
herabzusetzen (OLG
Hamburg, Urteil vom
08.04.2008, 7 U
21/07; KG AfP 2007,
576 f.). Dies ist
hier der Fall. Dem
Antragsteller wird
unterstellt, er habe
sich zu einem
Übertritt zum
Judentum aus
sachfremden, nämlich
"politischen"
Motiven
entschlossen. In der
zweiten Variante
wird ihm darüber
hinaus sogar
vorgeworfen, zu den
Tätern des
Nationalsozialismus
zu gehören. Nicht
entscheidend ist in
diesem Zusammenhang,
dass dieses Motiv
auf den
Antragsteller schon
deshalb nicht
zutreffen kann, weil
er erst 1944 geboren
wurde. Da das
Geburtsdatum des
Antragstellers in
dem Artikel nicht
angegeben wird,
können Leser, die
das Datum bzw. den
Antragsteller selbst
nicht kennen, nicht
erkennen, dass diese
Variante in seinem
Fall als Grund für
die Konversion
ausscheidet.
Die Äußerung des
Antragsgegners ist
auch nicht aufgrund
eines "Rechts zum
Gegenschlag"
gerechtfertigt. Dass
der Antragsgegner
mit seinen
Äußerungen über die
Motivation des
Antragstellers zur
Konversion konkret
auf Äußerungen des
Antragstellers in
dessen Artikel vom
01.09.2008 reagiert
hätte, ist nicht
erkennbar. Die
Frage, warum jemand
zum Judentum
konvertiert, ist in
diesem Artikel nicht
thematisiert.
Durch die Tatsache
der anhaltenden
Erstbegehung ist auf
die Wiederholungsgefahr
zu schließen.
Die
Kostenentscheidung
folgt aus
§
91 Abs. 1,
§ 91 Abs. 1 a ZPO. Soweit der
Rechtsstreit von den
Parteien
übereinstimmend
erledigt erklärt
wurde, waren dem
Antragsgegner unter
Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und
Streitstandes nach
billigem Ermessen
die Kosten
aufzuerlegen. Durch
die eidesstattliche
Versicherung des
Antragstellers war
zum Zeitpunkt der
Erledigung
nachgewiesen, dass
die Behauptung des
Antragsgegners, der
Antragsteller sei
emeritiert, falsch
war.
Der
Antragsgegner wäre
daher
voraussichtlich
unterlegen, wenn er
durch seine
Unterlassungserklärung
nicht die
Teilerledigung des
Rechtsstreits
herbeigeführt hätte.